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Polizeichor

Karlsruhe 1920 e.V.

Satzung des Polizeichors Karlsruhe 1920 e.V.

Präambel

Der im Jahre 1920 gegründete „Gesangverein der Polizeibeamten Badens“ hat seine Tätigkeit in den Kriegsjahren 1939 – 1945 einstellen müssen. Im Jahre 1946 hat der Verein unter dem Namen Gesangverein der Polizei Karlsruhe seine Tätigkeit wieder aufgenommen und ist 1948 als „Gesangsabteilung“ dem wieder gegründeten „Polizeisportverein Karlsruhe e.V. beigetreten.

Auf Beschluss der ordentlichen Sängerversammlung vom 11.05. 1988 hat sich die überwiegende Mehrheit der Aktiven für die Gründung eines selbstständigen Vereins ausgesprochen.

Dieser Beschluss wird mit Eintrag in das Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe verwirklicht.

§ 1: Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Polizeichor Karlsruhe 1920“ mit dem Zusatz e.V.

Er hat seinen Sitz in Karlsruhe und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe eingetragen.

§ 2: Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesanges. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor, stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des  Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

§ 3: Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede männliche Person sein, die Freude am Singen hat. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chors unterstützt, ohne selbst zu singen.

Um die Aufnahme in den Verein ist beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich nachzusuchen. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung beim Gesamtvorstand zu. Diese Entscheidung ist endgültig.

§ 4: Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1. durch freiwilligen Austritt

2. durch Tod und

3. durch Ausschluss

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Frist zum Ende eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung beim Gesamtvorstand zu. Diese muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der eingeschriebenen Ausschlussmitteilung beim Gesamtvorstand eingelegt werden, der dann über die Berufung entscheidet. Der Gesamtvorstand ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift vom geschäftsführenden Vorstand einzuberufen.

§ 5: Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Einrichtungen des Vereins stehen jedem Mitglied unter Beachtung der hierzu erlassenen Bestimmungen zur Verfügung.

2. Jedes Mitglied ab 18 Jahren hat volles Stimmrecht und aktives und passives Wahlrecht.

3. Jedes Mitglied kann während einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge einbringen, für deren Behandlung zwei Drittel der Anwesenden stimmen müssen.

4. Mit der Aufnahme in den Verein unterwirft sich jedes Mitglied der Satzung des Vereins sowie den regelmäßig getroffenen Beschlüssen seiner Organe.

5. Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Proben teilzunehmen.

6. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitglieder-versammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für einen Umlagesatz, den die Mitglieder-versammlung gegebenenfalls aus besonderem Anlass beschließt.

§ 6: Organe des Vereins

1. die Mitgliederversammlung

2. der Gesamtvorstand

3. der geschäftsführende Vorstand

§ 7: Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den geschäftsführenden Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.

Eine Mitgliederversammlung ist vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen; sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins werden mit einfacher Mehrheit gefasst und durch den Geschäftsführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder (§5, Ziffer 2); Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1. Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;

2. Entgegennahme des Geschäftsberichts und der Jahres-abrechnung des geschäftsführenden Vorstands;

3. Wahl des Vorstands, ausgenommen des Chorleiters, der vom geschäftsführenden Vorstand bestellt wird;

4. Wahl von zwei Kassenprüfern;

5. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;

6. Entlastung des geschäftsführenden Vorstands;

7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;

8. Ernennung von Ehrenmitgliedern;

9. Entscheidung über die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen, die während einer Mitgliederversammlung eingebracht werden, wobei zwei Drittel der Anwesenden für die Behandlung des Dringlichkeitsantrags stimmen müssen.

§ 8: Der Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus:

1. dem geschäftsführenden Vorstand;

2. dem Chorleiter;

3. den 4 Stimmführern;

4. einem Beisitzer für fördernde Mitglieder;

5. den Sprechern der vom geschäftsführenden Vorstand einberufenen Ausschüsse.

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

1. der Vorsitzende;

2. der Geschäftsführer;

3. der Schatzmeister;

4. der Organisationsleiter;

5. der Pressewart;

6. der Noten- und Inventarwart.

Der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Schatzmeister bilden den Vorstand i.S. von § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der geschäftsführende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied berufen.

Der Vorstand wird auf  zwei Jahre gewählt.

Er fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder Geschäftsführer einberufen werden. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Geschäftsführer zu unterzeichnen. Der Gesamtvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Vorsitzende sollte ein aktiver Polizeibeamter sein.

§ 9: Kassenprüfer

Die beiden Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie haben die Kasse mindestens einmal im Geschäftsjahr auf rechnerisch und sachlich richtige Führung zu prüfen und hierüber ein Protokoll zu fertigen, das der Mitglieder-versammlung vorzutragen ist.

Nach Ablauf von zwei Jahren  m u s s  ein Kassenprüfer neu gewählt werden. Einmalige Wiederwahl eines Kassenprüfers ist zulässig. Nach einer Pause von zwei Jahren kann eine Wiederwahl erfolgen.

§ 10: Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11: Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitglieder-versammlung mit Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederver-sammlung nichts Anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Geschäftsführer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder wenn der Vereinszweck entfällt, ist das Vermögen – nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten – zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach vorheriger Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 12: Inkrafttreten

Die Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 07. Dezember 1988 beschlossen worden und tritt mit Wirkung der Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe in Kraft.

Dieter Emig, Vorsitzender     Günter Erne, Geschäftsführer                Hans-Joachim Kellmann, Schatzmeister


Anmerkung: Eintrag im Vereinsregister: 21.12.1988